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Recht & Pflichten

Räum- und Streupflicht: Wer haftet, wenn vor dem Haus nicht gestreut wurde?

Was die Räum- und Streupflicht nach §93 StVO für Liegenschaftseigentümer und Hausverwaltungen in Wien bedeutet — und wie sie sich rechtssicher übertragen lässt.

Direktantwort

Nach §93 StVO sind Liegenschaftseigentümer in Österreich verpflichtet, den an ihr Grundstück angrenzenden Gehsteig von Schnee und Eis zu befreien und bei Glätte zu bestreuen. Kommt dieser Pflicht niemand nach und verletzt sich dadurch eine Person, kann der Eigentümer bzw. die für die Pflicht verantwortliche Stelle zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Die Pflicht lässt sich vertraglich an eine Hausverwaltung, einen Hausbesorger oder einen professionellen Winterdienst übertragen — in der Praxis der häufigste Weg, um das Haftungsrisiko abzusichern und die Räumung zuverlässig sicherzustellen. Für die genaue Ausgestaltung im Einzelfall empfiehlt sich Rücksprache mit der Hausverwaltung oder einer Rechtsberatung.

Was §93 StVO grundsätzlich vorsieht

Die österreichische Straßenverkehrsordnung verpflichtet Liegenschaftseigentümer, den unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Gehsteig von Schnee zu räumen und bei Glatteisgefahr zu bestreuen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Liegenschaft selbst genutzt oder vermietet wird — sie trifft grundsätzlich den Eigentümer, kann aber vertraglich weitergegeben werden.

Wer die Pflicht in der Praxis übernimmt

In Mehrparteienhäusern liegt die Räum- und Streupflicht formal beim Eigentümer bzw. bei der Eigentümergemeinschaft, wird aber in der Praxis fast immer an die Hausverwaltung delegiert, die wiederum einen Hausbesorger oder eine externe Firma mit der laufenden Durchführung beauftragt. Ohne eine solche klare Beauftragung bleibt die Verantwortung formal bei der Eigentümergemeinschaft — ein Umstand, der im Schadensfall zu Unklarheiten führen kann.

Haftung bei einem Unfall

Verletzt sich eine Person, weil vor einem Haus nicht rechtzeitig geräumt oder gestreut wurde, kommt grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung des Verpflichteten in Betracht. Ob und in welchem Umfang tatsächlich gehaftet wird, hängt vom Einzelfall ab — etwa davon, ob die Räumpflicht überhaupt wirksam übertragen wurde, ob die Witterungsverhältnisse eine Räumung zumutbar gemacht haben und ob den Verletzten selbst ein Mitverschulden trifft. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei einem konkreten Vorfall empfiehlt sich eine anwaltliche Einschätzung.

Warum eine klare vertragliche Regelung wichtig ist

Wird die Räum- und Streupflicht an eine Hausverwaltung oder einen Winterdienst übertragen, sollte das schriftlich und mit klar definiertem Leistungsumfang erfolgen — inklusive Einsatzzeiten, betroffener Flächen und Vertretungsregelung bei Ausfall. Eine lückenhafte oder nur mündliche Vereinbarung kann im Streitfall dazu führen, dass unklar bleibt, wer zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich verantwortlich war.

Was ein professioneller Winterdienst dabei leistet

Ein beauftragter Winterdienst übernimmt die laufende Räumung und Bestreuung nach einem vertraglich vereinbarten Einsatzplan und dokumentiert die durchgeführten Einsätze — ein Nachweis, der im Streitfall relevant sein kann. Professionelle Anbieter verfügen zudem in der Regel über eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung, die das Risiko für die beauftragende Hausverwaltung zusätzlich absichert.

Was bei der Beauftragung zu klären ist

Vor der Beauftragung lohnt sich die Klärung einiger Eckpunkte: Zu welchen Uhrzeiten wird geräumt, welche Flächen sind konkret erfasst (Gehsteig, Hauseingang, Zufahrten), und wie wird bei extremen Wetterereignissen mit mehreren Einsätzen pro Tag umgegangen? Je klarer diese Punkte im Vertrag festgehalten sind, desto geringer das Risiko späterer Unklarheiten.

Kombination mit anderen Leistungen

Viele Hausverwaltungen kombinieren den Winterdienst mit der laufenden Stiegenhausreinigung, da im Winter durch Split und Feuchtigkeit auch der Reinigungsbedarf im Haus steigt. Ein gemeinsamer Ansprechpartner für beide Leistungen vereinfacht die Koordination, insbesondere bei kurzfristigem Wetterumschwung.

So lässt sich die Pflicht absichern

Über unser Angebotsformular genügen die Gehsteiglänge und das Einsatzgebiet für eine erste Einschätzung. Wir übernehmen die Räum- und Streupflicht nach einem klar definierten Einsatzplan und dokumentieren jeden Einsatz — als verlässliche Absicherung für Ihre Hausverwaltung.

Angebot für Ihre Reinigung oder Hausbetreuung.

Fläche, Intervall, Standort — mehr braucht es für ein erstes Angebot nicht.